Liebe Kolleginnen und Kollegen,
es ist ernst, wir brauchen eure Unterstützung für uns alle. Die Regelungen zur COVID-19-Kurzarbeit sowie die Sozialpartnervereinbarung gelten auch für Rechtsanwaltskanzleien. Diese können genauso Kurzarbeit beantragen, auch für Rechtsanwaltsanwärterinnen und Rechtsanwaltsanwärter.
Gemäß § 2 RAO ist die praktische Verwendung bei einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind insoweit auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit, Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. In den Fällen einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ist die Ausbildungszeit anzurechnen, auf die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde.
Wir, als Standesvertreterinnen der RAA in der RAK Wien, sind der Meinung, dass § 2 RAO analog auf Zeiten der COVID-19-Kurzarbeit anwendbar ist, somit eben voll anrechenbar im Sinne des § 2 RAO. Außerdem ist die aktuelle Rechtslehre überwiegend der Ansicht, dass Kurzarbeit keine Teilzeit im Sinne des AZG ist.
Da diesbezüglich bundesweit auch Ansichten vertreten werden, dass COVID-19-Kurzarbeit als gar nicht anrechenbar zu erachten ist, ersuchen wir euch, uns dringend bei unserer Meinung zu unterstützen.
Damit wir euch in der nächsten Ausschusssitzung bestmöglich vertreten können, um eine
diesbezügliche Gesetzesänderung des § 2 RAO (Ergänzung um die COVID 19-Kurzarbeit) zu forcieren, bitten wir euch dringend, uns per E-Mail an leyla.farahmandnia@svlaw.at eure Unterstützungserklärungen zukommen zu lassen unter Anführung von
„Analoge Anwendbarkeit von § 2 RAO auf Zeiten der COVID-19-Kurzarbeit“.
Vielen Dank für eure Mithilfe!
Gemeinsam für uns sind wir stark!
Leyla Farahmandnia | Kerstin König